Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1 Geltung
1.1
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des
Käufers wird widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden
Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann
Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht
ausdrücklich auf ihre Einzelbeziehung hingewiesen hat.
1.3
Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten
die handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Geschäftsbedingungen
der Papier- und Verpackungsmittelindustrie des Bundesgebietes in der
Fassung vom 12.09.1951, die jederzeit von dem Verkäufer angefordert
werden können. Sie lauten auszugsweise:
a) Gewichts- und
Stückzahlabweichungen sind, wenn nichts besonderes vereinbart wurde,
erlaubt bis zu 10% über und unter den vereinbarten Mengen.
b)
Minderlieferungen sind in folgendem Umfang berechtigt:
bis 500 St.
oder unter 1.000 kg - 20 %
bis 3.000 St. oder von 1.000-2.000 kg - 15
%
über 3.000 St. oder über 2.000 kg - 10 %
2 Angebot,
Vertragsabschluss, Preise und Urheberrechte
2.1 Die
Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und
Liefermöglichkeit freibleibend. Irrtümer und Änderungen sowohl in
Angebotstexten als auch bei Preisen sind bei allen Angeboten, egal ob
mündlich oder schriftlich, vorbehalten. Abgebildete Dekomaterialien oder
Anwendungsbeispiele sind nicht im Lieferumfang enthalten.
2.2
Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den
Lieferzeitpunkt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des
Verkäufers in Schrift- oder Textform maßgebend.
2.3
Sämtliche Preise gelten „ab Werk“ (EXW - Incoterms 2000) zuzüglich
Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung,
Entsorgungskosten und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Verkäufer
mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
2.4
Die Preise des Verkäufers gelten ab einem Mindestauftragswert von 10.- €
netto „ab Werk“. Bis zu einem Nettoauftragswert von 40,- € erlauben wir
uns einen Mindermengenzuschlag von 10 € zu erheben.
2.5
Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, ist
eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe,
Löhne) zulässig. Der Verkäufer berechnet dann die am Liefertag gültigen
Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
2.6
Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen werden bei
der ersten Lieferung berechnet. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers. Das
Urheberrecht an den von dem Verkäufer gefertigten Entwürfen u.ä. steht
dem Verkäufer zu. Nutzungsrechte können durch gesonderte Vergütung
übertragen werden.
2.7 Muster erhalten Sie von TransPak in
der Regel kostenfrei. Wir behalten uns jedoch vor, die Muster nach
Ihrer Begutachtung und Prüfung wieder zurückzufordern, Frachtkosten zu
berechnen oder die Bestellung von Mustern in ihrer Stückzahl zu
begrenzen.
3 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Höhere
Gewalt
3.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW -
Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der
Ware geht mit Verladung oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann
oder soll, mit der Absendung der Anzeige über die Lieferbereitschaft des
Verkäufers auf den Käufer über.
3.2
a) Der Verkäufer
behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.
b)
Bundesweite Lieferungen und Lieferungen nach Österreich:
Bei einem
Nettowarenwert unter 200,- € berechnen wir Fracht- und Verpackungskosten
– Details finden Sie auf unseren Webseiten.
Ab einem Bestellwert von
200,- € liefern wir bundesweit und nach Österreich franko an eine
Adresse.
c) Für Lieferungen ins Ausland berechnen wir Fracht- und
Verpackungskosten zu Selbstkosten. Auch bei Inselzustellungen berechnen
wir Fracht- und Verpackungskosten zu Selbstkosten. Bitte informieren Sie
sich bei TransPak über die tatsächlich anfallenden Kosten.
d) Durch
besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu
dessen Lasten. Verpackungskosten werden hierbei zu Selbstkosten
berechnet. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende
Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung,
Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
e)
Um unsere besonders günstigen Preise gewährleisten zu können, beträgt
der Mindestbestellwert 10,- €.
f) Bis zu einem Nettoauftragswert von
40,- € erlauben wir uns einen Minder-mengenzuschlag von 10 € zu erheben.
3.3
Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei
denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.
3.4 Der Beginn
und die Einhaltung der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
3.5
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus vom Verkäufer zu vertretenden
Gründen überschritten, so hat ihm der Käufer schriftlich eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt
mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist
nicht und will der Käufer deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, dem
Verkäufer dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur
Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist
anzuzeigen.
3.6 Bei höherer Gewalt ruhen die
Lieferpflichten des Verkäufers; tritt eine wesentliche Veränderung der
bei Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse ein, so ist der Verkäufer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder
Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs-
oder Betriebsstörungen oder wenn ihn Unterlieferanten aus den
vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
beliefern.
4 Zahlungsbedingungen, -verzug
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Käufer den Kaufpreis 30 Tage
nach Erstellung der Rechnung an den Verkäufer zu zahlen. Nach Ablauf der
Frist kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Geht die
Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung beim Verkäufer
ein, gewährt dieser 2 % Skonto.
4.2 Wechsel und Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt
vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit, Diskontspesen gehen zu
Lasten des Käufers.
4.3 Der Kunde hat ein Rückgaberecht
innerhalb von 4 Wochen bei frachtfreier Rücksendung der unbenutzten
Waren in der Originalverpackung.
4.4 Speziell angefertigte
Verpackungen oder bedruckte Ausführungen werden nicht zurückgenommen.
Die Ware ist sofort auf Mängel zu untersuchen und innerhalb von 8 Tagen
nach Lieferung im Schadensfall sofort schriftlich bei uns zu
reklamieren, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer ist
nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder
aufzurechnen.
4.5 Werden dem Verkäufer nach
Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich
früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem
Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen
lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
5
Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Ware bleibt bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
Eigentum des Verkäufers.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird.
5.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache
wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
5.4 Der Käufer ist
zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6
auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
5.5 Die
Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit
dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit
seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
5.6
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b)
Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der
Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt,
steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der
Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene
Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die
Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
5.7 Der Käufer ist
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers
bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die
Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen
eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit
Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
5.8
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Verkäufers verpflichtet.
5.9 Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.10
Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag
vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf
befriedigen.
5.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren,
wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die
ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.12
Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an
allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der
Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
6
Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Der Käufer kann
wegen Mängeln der Lieferung und Leistung des Verkäufers keine Rechte
geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und
Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
6.2 Soweit
die Lieferung und Leistung des Verkäufers mangelhaft ist und dies vom
Käufer rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, wird
der Verkäufer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern
(Nacherfüllung). Hierzu ist ihm Gelegenheit innerhalb angemessener Frist
von mindestens acht Tagen zu gewähren.
6.3 Der Käufer
kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den
ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern
oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur
zulässig, wenn der Käufer dem Verkäufer dies zuvor ausdrücklich
schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
6.5
Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt;
diese bestehen gegen dem Verkäufer jedoch nur insoweit, als der Käufer
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7 Allgemeine
Haftungsbegrenzung
7.1 Auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Verkäufer
nur, soweit er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder
wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
7.2 Bei
leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die
Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Der Haftungsausschluß
bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit der Verkäufer im
Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz
oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8
Verjährung
8.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche
wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sowie für
Ansprüche wegen seiner Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
8.2
Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9
Datenschutz
9.1 Der Käufer wird hiermit darüber
informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10 Gerichtsstand
und anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu
verklagen.
10.2 Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
10.3 Sollten
einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB oder des Vertrages unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der Unwirksamen eine solche
Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich am nächsten
kommt.